Vario-Bau verurteilt
Das Oberlandesgericht Wien erklärt mehrere Klauseln in Verträgen von Vario-Bau – etwa zu Rücktrittsfrist, Vertragsstrafe und Mehraufwendungen – für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Vario-Bau Fertighaus GmbH geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Klauseln der Allgemeinen Vertragsbedingungen von Vario-Bau für den Erwerb von Fertigteilhäusern. Die Klauseln sahen eine ungleiche Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen der Vario-Bau und den Hauskäufern bei Vertragsverletzungen des jeweils anderen vor, so der VKI. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte jetzt mehrere Klauseln für unzulässig, weil sie „gröblich benachteiligend sind“. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die vom VKI beanstandeten Klauseln sahen vor, dass der Käufer bei Lieferverzug von Vario-Bau mindestens sechs Wochen warten musste, um den Vertrag auflösen zu können. Im Gegensatz dazu konnte die Baufirma bei einer Vertragsverletzung des Käufers bereits nach vier Wochen vom Vertrag zurücktreten und zusätzlich noch zehn Prozent des Kaufpreises als Konventionalstrafe verlangen. Bereits die unterschiedliche Länge der Fristen vor einem Vertragsrücktritt bewirkt eine Ungleichbehandlung. Aber auch die Höhe der Vertragsstrafe ist unzulässig: Das Gericht befand, dass eine solche vorab festgelegte Vertragsstrafe sich am durchschnittlich zu erwartenden Schaden orientieren müsse, der normalerweise in solchen Fällen eintritt.
Ebenfalls als gröblich benachteiligend beurteilte das OLG Wien eine Klausel, nach der der Käufer Mehraufwendungen infolge technischer Änderungen und Bauvorschriften bis zu einer Höhe von fünf bzw. zehn Prozent der Kaufsumme jedenfalls zu begleichen waren.