Verpönte Pönalen

Aufatmen in der Baubranche: Das 4. Covid-19-Gesetz sieht den Ausschluss von Pönalen vor, so der Rechtsanwalt Daniel Gissenwehrer.

Am Wochenende wurde das vierte Covid-19 Gesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem Pönalen bei laufenden Verträgen ausgeschlossen. „Dies ist insbesondere für Bauverträge, in denen Fertigstellungstermine häufig mittels Pönalen abgesichert sind, relevant“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Gissenwehrer dem Schwesternmedium immoflash.

Betroffen davon sind laut dem Juristen Verträge, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden und der Auftragnehmer in Verzug gerät, weil er als Folge der Covid-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Bauunternehmer – etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des „social distancing“ – nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben. „Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen“, so Gissenwehrer.

Auch Lieferkette wurde berücksichtigt

Denkbar wären aber etwa auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers eine Pönale zu zahlen. „Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Pönalen“, so der Rechtsanwalt. Der Auftragnehmer sei laut den Erläuterungen jedoch nur in dem Maß von der Zahlung einer Pönale befreit, als sein Verzug auf die pandemiebedingten Behinderungen zurückzuführen ist. „Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Auftragnehmers hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung ein“, präzisiert Gissenwehrer.

Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!