Aufzugsschachtentlüftung ist Effizienzmaßnahme
Die Monitoringstelle Energieeffizienz entscheidet darüber welche Maßnahmen zur Einsparung von Energie anerkannt werden. Zu den bereits bekannten Maßnahmen ist nun die Methode „Aufzugsschachtentlüftungssysteme – Reduktion von Wärmeverlusten“ hinzugekommen.
Zum Hintergrund: Aufzugsschächte werden am oberen Ende mit Öffnungen versehen, die zur Belüftung sowie im Brandfall für eine funktionierende Entrauchung sorgen sollen. Diese Permanentöffnungen sorgen in der Heizsaison für Wärmeverluste in Gebäuden mit Aufzugsschächten. Zur Verringerung dieser Wärmeverluste wird an der Permanentöffnung des Aufzugsschachtes eine automatisch gesteuerte Klappe angebracht, welche nur im Bedarfsfall öffnen. Die Methode ist sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude anwendbar.
Für die Berechnung der Einsparung des Lüftungssystems sind folgende Eingaben erforderlich:
•Durchschnittliche Außen-und Innentemperatur in der Heizsaison (Oktober bis April)
•Aufzugsschachthöhe (projektspezifisch) oder Anzahl der Stockwerke (Default)
•Fläche der Permanentöffnung
•Fläche der Aufzugs-Türspalte (für ein Stockwerk) Diese Bewertungsmethode kann nur für Aufzugsschachtentlüftungen angewendet werden, die folgenden Kriterien entsprechen:
•Die Liftanlage muss innerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes liegen•Es darf bisher kein automatisches System zur Lüftungsregelung des Aufzugsschachtes vorhanden sein, darunter fallen beispielsweise Klappensteuerungen oder zentrale Lüftungsanlagen.
•Die automatisch gesteuerte Klappe zur Reduktion der Heizungslüftungsverluste muss an die Permanentöffnung angebracht werden. Die Regelung ist bedarfsabhängig (Temperatur oder Luftqualität) auszuführen.
Anwendung der Methode:
Für diese Methode ist eine projektspezifische Bewertung möglich.
Diese Methode ist für Maßnahmen anzuwenden, die ab1.1.2016 umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die vor dem 1.1.2016 umgesetzt wurden, gilt § 14 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015.HaushaltsquoteFür Wohngebäude
Diese Maßnahme ist vollständig auf die Haushaltsquote gemäß §10 (1) des EEffG anrechenbar. Für Nichtwohngebäude Diese Maßnahme ist keinesfalls auf die Haushaltsquote gemäß §10 (1) des EEffG anrechenbar
Abschluss der Maßnahme
Diese Maßnahme beginnt ihre Einsparwirkung mit dem Datum, ab dem die Anlage betriebsbereit ist, zu entfalten.