Wettbewerbsbehörde straft Messdienste & Co
Das Messunternehmen ista muss 2,2 Millionen Euro Strafe zahlen. Zusätzlich werden weitere Unternehmen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik abgemahnt und abgestraft.
Die Bundeswettbewerbsbehörde zeigt Muskeln. Die Behörde (BWB) hat im Rahmen ihrer Untersuchung der Submetering Branche am 8. Februar einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von 2,2 Millionen Euro gegen die ista Österreich GmbH (ista), wegen eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 1 KartG an das Kartellgericht gestellt.
Hausdurchsuchungen und Ermittlungen haben den Verdacht auf kartellrechtswidrige Verhaltensweisen bestätigt. Die relevanten Verhaltensweisen betrafen den Submeteringmarkt in Österreich und in unterschiedlicher Intensität den Zeitraum von Juli 2004 bis Februar 2019.
ista kooperativ
ista hat im Rahmen der Kooperation mit der BWB, unter Einbindung des Bundeskartellanwalts, auch ein Anerkenntnis für das kartellgerichtliche Verfahren abgegeben. Vor diesem Hintergrund hat die BWB eine geminderte Geldbuße beantragt. Die BWB wird in absehbarer Zeit weitere Anträge gegen die übrigen beteiligten Unternehmen einbringen.
Auch Gebäudetechniksysteme im Fokus
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat weiters am 16. Februar 2022 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße bzw. einen einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen zwei Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs 1 KartG an das Kartellgericht gestellt. Betroffen davon sind zwei Unternehmen, die eine Vereinbarung über die Aufteilung des österreichischen Marktes für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für Gebäudetechniksysteme nach Bundesländern getroffen hatten, wobei die jeweilige Projektadresse ausschlaggebend dafür war, welchem Unternehmen der Auftrag zufallen sollte. Die Zuwiderhandlung dauerte von Jänner 2019 bis Februar 2020.
Kronzeugenregelung erspart Strafe
Aufgrund der umfassenden Zusammenarbeit eines der beiden Unternehmen mit der BWB wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen und stattdessen ein Feststellungsantrag beim Kartellgericht gestellt. Das zweite beteiligte Unternehmen hat ein Anerkenntnis abgegeben. Aufgrund der dadurch bewirkten Minderung des Verfahrensaufwandes konnte gegen dieses eine geminderte Geldbuße in der Höhe von 50.000 Euro beantragt werden. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde auch die kurze Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt.