Steuern steuern – das ist möglich

Um die österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, hat das Finanzamt einen Service eingerichtet, mit dem alle steuerlichen Erleichterungen beantragt werden können.

Die steuerlichen Erleichterungen umfassen Folgendes:

1. Herabsetzung der Vorauszahlungen
Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.

2. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.

3. Zahlungserleichterungen
Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.

4. Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.

Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Anträge auf Stundung und Entrichtung in Raten werden von den Zollämtern sofort bearbeitet. Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden bei konkreter Betroffenheit des Steuerpflichtigen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

Den entsprechenden Link zum Formular finden Sie hier

Diese Anträge können anschließend entweder an den Postkorb corona@bmf.gv.at senden oder über ihren FinanzOnline Zugang hochladen.
Natürlich können die Anträge mittels der Funktionen in FinanzOnline auch direkt gestellt werden. Für weitere Fragen zu diesen Themen steht die Nummer 050 233 233 zum Ortstarif (Mo – Do 07:30 bis 15:30 Uhr; Fr 07:30 bis 12:00 Uhr) zur Verfügung.