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Rauchwarnmelder bedarfsgerecht auswählen

In Österreich gibt es eine gesetzliche Rauchmelderpflicht für Wohnhäuser, Wohnungen und wohnungsähnliche Bereiche. Bei der Ausstattung professionell verwalteter Wohngebäude handelt es sich um eine langfristige Investitionsentscheidung. Das bedarf sorgfältiger Planung für die optimale Melderauswahl.

Die Ausrüstung mit Rauchwarnmeldern bei Neubauten und umfangreichen Umbauten ist seit 2017 in allen Bundesländern verpflichtend. In Kärnten schließt die Rauchwarnmelderpflicht auch bestehende Wohnbauten mit ein.

Planung und Auswahl

Um eine optimale gesetzeskonforme Lösung zu finden, müssen bei der Wahl der Rauchwarnmelder einige grundlegende Überlegungen angestellt werden. Die entscheidenden Fragen für Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen und Verarbeiter sind: Welche technischen Ausführungen von Rauchwarnmeldern gibt es am Markt? Was sind die jeweiligen Vorteile für Bewohner und Betreiber? Wie soll die Instandhaltung erfolgen? Welche normativen und gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten? Bei der Ausstattung von Wohnimmobilien mit Rauchwarnmeldern bietet sich die Chance, eine Ausführung passend zu den individuellen Anforderungen zu wählen. Das gilt nicht nur für die Erstausstattung im Neubau, sondern auch für den Austausch bestehender Geräte, deren Lebensdauer nach zehn Jahren abgelaufen ist.

Normen und Richtlinien

Die technischen Anforderungen an Rauchwarnmelder werden in der ÖNORM EN 14604 (Produktnorm) definiert, wohingegen der Einsatzbereich  sowie alle Vorgaben für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durch die TRVB 122 S (Anwendungsrichtlinie des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes) und die OIB-Richtlinie 2 (Gesetz) geregelt werden.

Mindestausstattung und Möglichkeiten

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung sieht jeweils mindestens einen unvernetzten Rauchwarnmelder in jedem Aufenthaltsraum – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vor. Welche Rauchwarnmelder installiert werden müssen ist abhängig von Widmung und Nutzung des Gebäudes. Ein freiwilliges „Upgrade“ zur Erhöhung der Sicherheit, beispielsweise durch den Einsatz von vernetzten Meldern anstelle von Einzelmeldern, ist natürlich jederzeit zulässig.

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