ESG-Ratings: EU-Rat und Parlament sind einig
Der Rat und das Europäische Parlament haben eine Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) erzielt.
ESG-Ratings gewinnen für das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Anleger:innen in nachhaltige Produkte an Bedeutung. Damit soll das Vertrauen der Anleger:innen in nachhaltige Produkte gestärkt werden soll. Durch ESG-Ratings wird eine Stellungnahme zum Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments abgegeben, indem die Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt bewertet werden.
Mit den neuen Vorschriften sollen die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings gestärkt werden. Nach den neuen Regelungen müssen Anbieter:innen von ESG-Ratings von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden und Transparenzanforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf ihre Methodik und ihre Informationsquellen.
Ratings nur mit Zulassung
Die Anbieter:innen von ESG-Ratings, die in der EU niedergelassen sind, müssen über eine Zulassung durch die EMSA verfügen. Rating-Anbieter:innen, die außerhalb der EU niedergelassen sind und in der EU tätig werden möchten, benötigen eine Zulassung der Übernahme ihrer ESG-Ratings durch ein in der EU zugelassenen Unternehmen.
Der Rat und das Parlament haben für kleine Unternehmen und Gruppen, die ESG-Ratings anbieten, eine vereinfachte Regelung für die Anerkennung von Ratings eingeführt, die vorübergehend für drei Jahre gilt. Sie müssen einige allgemeine organisatorische und Governance-Grundsätze und Anforderungen hinsichtlich der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Nutzern erfüllen.
Grundsatz der Trennung
In der Einigung wird der Grundsatz einer Trennung der ESG-Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, dass die Anbieter:innen von ESG-Ratings keine gesonderte juristische Person für bestimmte Tätigkeiten gründen müssen, vorausgesetzt die Tätigkeiten sind klar getrennt und es wurden Maßnahmen zur Vermeidung von potenziellen Interessenkonflikten ergriffen. Diese Ausnahmeregelung würde jedoch nicht für Anbieter:innen von ESG-Ratings gelten, die Beratungs-, Prüfungs- und Kreditratingtätigkeiten durchführen. Diese können dennoch Referenzwerte entwickeln, wenn die ESMA der Auffassung ist, dass ausreichende Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten ergriffen wurden.
Nächste Schritte
Die vorläufige politische Einigung muss vom Rat und vom Parlament gebilligt werden, bevor sie das förmliche Annahmeverfahren durchläuft. Die Verordnung wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen, so eine Information der Rat der EU.