EU definiert erneuerbaren Wasserstoff

Erneuerbarer Wasserstoff soll in Zukunft EU-weit eine wichtige Rolle in der Energiepolitik spielen. Dafür hat die EU-Kommission jetzt zwei Rechtsakten mit Vorschriften dafür vorgelegt.

Damit mehr erneuerbarer Wasserstoff in Europa erzeugt werden kann, muss klar definiert sein, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt, heißt es in einer Aussendung. Die Vorschriften dazu hat die EU-Kommission jetzt in zwei Rechtsakten vorgelegt. „Erneuerbarer Wasserstoff ist ein entscheidender Bestandteil unserer Strategie für eine kosteneffiziente Energiewende und trägt dazu bei, in verschiedenen Industrieverfahren von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu werden“, sagte Energie-Kommissarin Kadri Simson. „Klare Vorschriften und ein zuverlässiges Zertifizierungssystem sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass sich dieser aufstrebende Markt in Europa entwickeln und etablieren kann. Diese delegierten Rechtsakte bieten Investoren die dringend benötigte Rechtssicherheit und werden die Führungsrolle der EU-Industrie in diesem grünen Sektor weiter stärken.“

Die angenommenen Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.

Erneuerbarer Strom als Grundsatz

Im ersten delegierten Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als erneuerbare Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt wird der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegte Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen unter anderem demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen.

Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien sollen die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff sowohl für inländische Erzeuger als auch für Erzeuger aus Drittländern gelten, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Ein auf freiwilligen Systemen beruhendes Zertifizierungssystem soll dafür sorgen, dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten und im Binnenmarkt mit erneuerbarem Wasserstoff handeln können.

Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs.