Überarbeitetes Gesetz für Denkmalschutz

Verhinderung des absichtlichen Verfalls und mehr: Das neue Denkmalschutzgesetz mit 1. September 2024 in Kraft treten.

Erstmals werden zu berücksichtigende Aspekte bei der Veränderung von denkmalgeschützten Objekten gesetzlich verankert. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen, die der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung dienen. Die Erhaltung von Denkmalen setzt immer auch eine dem jeweiligen Denkmal angemessene Nutzung voraus und steht damit nicht im Widerspruch zu zeitgemäßen Anforderungen.

Unter Wahrung der Rechte der Betroffenen soll das Bundesdenkmalamt in einem rascheren Verfahren Gebäude-Ensembles gesammelt unter Schutz stellen können. Durch eine Verordnungsermächtigung, ein klar geregeltes Erlassungsverfahren sowie individuelle Einspruchsmöglichkeiten sollen hier deutliche Verbesserungen erzielt werden. Bisher mussten jeweils eigene Bescheide für jedes einzelne Gebäude erlassen werden.

Verhinderung des bewussten Verfalls

Dem Bundesdenkmalamt soll die Möglichkeit gegeben werden, auf Basis der neu geschaffenen Erhaltungspflicht einem bewussten Verfallenlassen von historischer Bausubstanz entgegenzutreten. Österreich kommt damit auch internationalen Standards nach, wie sie etwa in der Europarats-Konvention von Granada festgehalten sind. Bisher hatte das Bundesdenkmalamt keine Handhabe für Fälle, in denen Eigentümer:innen von Denkmalen diese aus Gewinnabsicht absichtlich so weit verfallen ließen, dass ein Abriss der letzte verbleibende Ausweg war.

Damit das Bundesdenkmalamt Eigentümer:innen bei der Erhaltung und Nutzung von Denkmalen besser unterstützen kann, werden ab dem Jahr 2024 zusätzlich sechs Millionen Euro für Förderungen zur Verfügung gestellt. Im Sinne des Grundsatzes „fördern und fordern“ stehen diese Zusatzmittel, die im aktuellen Budgetentwurf bereits enthalten sind, im Zusammenhang mit der oben genannten Erhaltungspflicht von Denkmalen.

Der Schutz des UNESCO-Welterbes soll in Zukunft im Denkmalschutzgesetz stärker verankert werden und das Bundesdenkmalamt eine zentrale Koordinationsrolle einnehmen.