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Vaillant & Co müssen Zufahrt zahlen

Die Fahrzeit vom und zum Wohnort im technischen Servicebereich ist laut OGH als Arbeitszeit zu werten. Allein bei Vaillant sind dem Vernehmen nach fast 400 Techniker betroffen.

Tausende Servicetechniker, die mit dem Kundendienstauto von Daheim zum ersten Kunden fahren, haben das Recht, dass diese Anfahrt als Arbeitszeit angerechnet wird. Das sagt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) zu einer Feststellungsklage des Angestelltenbetriebsrates der Firma Vaillant Group Austria GmbH. Dort gibt es dem Vernehmen nach fast 400 Servicetechniker. Wie viele davon mobil unterwegs sind, lässt sich nicht sagen.
Vaillant teilt zu der Causa nur einen Satz mit: „Selbstverständlich halten wir uns an die jeweils gültige Rechtsprechung. Mitarbeiterzufriedenheit ist uns wichtig und wir sind dabei interne Maßnahmen abzuleiten", sagt Christian Herbinger, Geschäftsführer der Vaillant Group Austria GmbH.

Im OGH-Urteil wird festgehalten, dass die Kundendiensttechniker für die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden sowie vom letzten Kunden zurück zur Wohnung, benötigen, als Arbeitszeit zu werten und und somit auch zu bezahlen ist. Die Entscheidung des OGH folgt im Wesentlichen dem Urteil des EuGH vom 10.9.2015 in der Rechtssache „Tyco“.

„Das Urteil hat für Beschäftigten, die keinen festen Arbeitsort haben und mit Fahrzeugen und nach Weisung des Arbeitgebers täglich vom Wohnort aus zu verschiedenen Arbeitsorten bzw. Kunden und am Ende des Tages zurück nach Hause fahren, bahnbrechende Wirkung und stellt in dieser Frage Klarheit zu Gunsten der Beschäftigten her“, zeigt sich die geschäftsführende Vorsitzende der GPA-djp, Barbara Teiber zufrieden. Betroffen sind übrigens auch mobile Dienste abseits der Technik, wie etwa Pflegekräfte.

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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 10. Oktober 2018 - zuletzt bearbeitet am 02. März 2026


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AutorFranz Artner
Tags
Recht

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